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	<title>Fotorecht aktuell</title>
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	<description>Fotografie und Recht</description>
	<pubDate>Thu, 20 May 2010 09:31:57 +0000</pubDate>
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		<title>Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Schätzung der Lizenzgebühr für die nicht genehmigte Verwendung eines Bildes zu Werbezwecken</title>
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		<pubDate>Sun, 28 Mar 2010 17:19:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Beschwerdeführerin ist eine bekannte Restaurantbetreiberin in Berlin und Fernsehköchin. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens betreibt einen Supermarkt. Zu der Eröffnung des Supermarktes ließ die Beklagte Werbezettel verteilen. Auf diesem war ein Sonderangebot für Dosensuppen sowie ein Bild der Beschwerführerin zu sehen. Die Beklagte hatte keine Genehmigung, das Bild zu verwenden.
Die Beschwerdeführerin verlangte mit ihrer Klage [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.fotorecht-aktuell.de/wp-content/uploads/2010/03/_dsc5069.jpg"><img class="alignnone size-medium wp-image-85" title="_dsc5069" src="http://www.fotorecht-aktuell.de/wp-content/uploads/2010/03/_dsc5069-300x199.jpg" alt="" width="300" height="199" /></a>Die Beschwerdeführerin ist eine bekannte Restaurantbetreiberin in Berlin und Fernsehköchin. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens betreibt einen Supermarkt. Zu der Eröffnung des Supermarktes ließ die Beklagte Werbezettel verteilen. Auf diesem war ein Sonderangebot für Dosensuppen sowie ein Bild der Beschwerführerin zu sehen. Die Beklagte hatte keine Genehmigung, das Bild zu verwenden.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin verlangte mit ihrer Klage eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 100.000 € für diese Verwendung. Das Landgericht sprach der Beschwerdeführerin Schadensersatz in Höhe von 5.000 € nebst  Zinsen zu.</p>
<p>Die Berufung der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht als unbegründet zurück.<br />
Die Anhörungsrüge blieb erfolglos.</p>
<p>Dagegen hat sich die Beschwerdeführerin eine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese hat die 3. Kammer des Ersten Senats nicht zur Entscheidung angenommen.</p>
<p>Das Gericht führt zur Entscheidung aus:</p>
<p>Weder Art. 14 Abs. 1 GG (Schutz des Eigentums) noch Art. 103 Abs. 1 GG (Recht auf rechtliches Gehör) sind durch die gerichtlichen Entscheidungen verletzt. Insbesondere gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz<br />
dagegen, dass das Gericht das Vorbringen oder den Beweisantrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt. Die Vorgehensweise der Gerichte, ohne Einholung<br />
eines Gutachtens die Schadenshöh zu schätzen, war im vorliegenden Fall nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO vertretbar. Danach bleibt es bei Streitigkeiten über die Höhe eines Schadens dem Ermessen des Gerichts<br />
überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen ist oder ob unmittelbar eine Schätzung des Schadens vorgenommen werden kann. Die durch beide Gerichte vorgenommene Schätzung der Lizenzgebühr, die trotz unterschiedlicher Würdigung des Sachverhalts zum selben Ergebnis führte, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht unzulässig. Die Gerichte haben ihren Entscheidungen ausreichende Anknüpfungstatsachen, insbesondere die Bekanntheit und den Sympathie /Imagewert der Abgebildeten, den Aufmerksamkeitswert, den Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die der Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird, zugrunde gelegt, so dass deren Schätzungen<br />
nicht willkürlich erscheinen und daher schon nach zivilprozessual vertretbarer Ansicht vorgenommen werden durften; ein Verfassungsverstoß scheidet damit erst recht aus.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgericht http://tr.im/i1GG</p>
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		<title>OLG Hamburg: Fotoportal haftet für rechtswidrigen Bilder-Upload durch Dritte nicht nur als Mitstörer, sondern als (Mit-)Täte</title>
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		<pubDate>Sun, 28 Mar 2010 17:19:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einem Verfahren gegen den Fotoportal &#8220;pixum.de&#8221; entschieden, dass dieser für den rechtswidrigen Bilderupload seiner Mitglieder nicht nur als Mitstörer, sondern als (Mit-) Täter haftet.
In dem Verfahren ging es um drei Konzertbilder eines Fotografen, welche ein Nutzer ohne den Willen des Fotografen auf die Seite vonpixum.de hochgeladen hatte. Das Gericht kommt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.fotorecht-aktuell.de/wp-content/uploads/2010/03/_dsc5089.jpg"><img class="alignnone size-medium wp-image-87" title="_dsc5089" src="http://www.fotorecht-aktuell.de/wp-content/uploads/2010/03/_dsc5089-199x300.jpg" alt="" width="199" height="300" /></a>Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einem Verfahren gegen den Fotoportal &#8220;pixum.de&#8221; entschieden, dass dieser für den rechtswidrigen Bilderupload seiner Mitglieder nicht nur als Mitstörer, sondern als (Mit-) Täter haftet.<br />
In dem Verfahren ging es um drei Konzertbilder eines Fotografen, welche ein Nutzer ohne den Willen des Fotografen auf die Seite vonpixum.de hochgeladen hatte. Das Gericht kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, das  das Geschäftsmodell von pixum.de, nämlich die Möglichkeit die durch dritte hochgeladenen Bilder über pixum.de bestellen zu können, stellt eine Übernahme der Inhalte durch pixum.de dar, sie übernehmen die Inhalte dritter als eigene. Das Gericht führt aus: Indem die Beklagte es nicht nur zugelassen hat, dass Lichtbilder unter Verwendung eines Pseudonyms auf ihrer Seite eingestellt worden sind, sondern sich diese Lichtbilder auch als Bestandteil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu Eigen gemacht hat, hat sie Urheberechtsverletzungen auch bereits im Hinblick auf die vorgelagerte Handlungsform der öffentlichen Zugänglichmachung zumindest fahrlässig verwirklicht, nämlich in Kauf genommen, und damit eine Rechtsverletzung selbst täterschaftlich in der Verschuldensform der Fahrlässigkeit begangen; auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Unterlassungsanspruch wegen des Vervielfältigens der streitgegenständlichen Lichtbilder Bezug genommen. Die Verantwortlichkeit der Beklagten beschränkt sich deshalb auch insoweit nicht auf eine reine Störereigenschaft, die Beklagte ist vielmehr Täterin einer Urheberrechtsverletzung.</p>
<p>Damit geht das Gericht hinsichtlich einer Haftung von Portalen einen wesentlichen Schritt weiter und erkennt in diesem Fall sogar eine (Mit-) Täterschaft vonpixum.de.</p>
<p>Urteil im Volltext: http://tr.im/hS2l</p>
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		<title>LG Hamburg:</title>
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		<pubDate>Sun, 28 Mar 2010 17:18:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>

		<category><![CDATA[Veröffentlichung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil entschieden, dass Bilder nur ereignisbezogen publiziert werden dürfen.
In dem vorliegenden Streit erkannte das Gericht weder in der Person der abgebildeten Person, noch in dem Ereignis selbst ein zeitgeschichtliches Ereignis, welches der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG entspricht. Das Gericht weist in seiner Entscheidung explizit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.fotorecht-aktuell.de/wp-content/uploads/2010/03/_dsc5095.jpg"><img class="alignnone size-medium wp-image-89" title="_dsc5095" src="http://www.fotorecht-aktuell.de/wp-content/uploads/2010/03/_dsc5095-300x199.jpg" alt="" width="300" height="199" /></a>Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil entschieden, dass Bilder nur ereignisbezogen publiziert werden dürfen.<br />
In dem vorliegenden Streit erkannte das Gericht weder in der Person der abgebildeten Person, noch in dem Ereignis selbst ein zeitgeschichtliches Ereignis, welches der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG entspricht. Das Gericht weist in seiner Entscheidung explizit daraufhin, dass die Veröffentlichung eines Bildnisses nicht allein aufgrund der konkret begleiteten Person als Darstellung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses angesehen werden kann.</p>
<p>Vielmehr kommt nach Ansicht des Gerichts die Annahme eines zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG damit allein aufgrund der konkreten Inhalte der Berichterstattung nach Interessenabwägung mit den Interessen der Klägerin in Betracht und nicht per se aufgrund der Person des &#8230; und des Umstandes, dass sie in seiner Begleitung fotografiert wurde.</p>
<p>Diese Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes ist vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt und als Verzicht auf die Figur der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte angesehen worden (vgl. dazu BVerfG Beschluss vom 26. 2. 08 Az. I BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, zitiert nach bundesverfassungsgericht.de dort Abs. 78 ff., inbes. Abs. 80/81).</p>
<p>Link: http://tr.im/hGsD</p>
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		<title>Interview auf Radio-G – Medienrecht im Web 2.0</title>
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		<pubDate>Sun, 28 Mar 2010 17:16:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<category><![CDATA[Interview]]></category>

		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Radio-G]]></category>

		<category><![CDATA[web 2.0]]></category>

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		<description><![CDATA[Medienrecht im web 2.0 ist ein großes und ständig im Wandel befindliches rechtliches Feld.

Gerade neue Formen, wie zum Beispiel Blogs und Twitter werfen neue rechtliche Fragen auf.
Einige dieser Fragen werden in dem Radio-Interview, welches Rechtsanwalt Tim M. Hoesmann Radio-G gab, beantwortet. Themen waren unter anderem die Frage nach dem Impressum für Twitter und Blogs, wie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.fotorecht-aktuell.de/wp-content/uploads/2010/03/_dsc5136.jpg"><img class="alignnone size-medium wp-image-91" title="_dsc5136" src="http://www.fotorecht-aktuell.de/wp-content/uploads/2010/03/_dsc5136-300x199.jpg" alt="" width="300" height="199" /></a>Medienrecht im web 2.0 ist ein großes und ständig im Wandel befindliches rechtliches Feld.</p>
<div class="entry">
<p>Gerade neue Formen, wie zum Beispiel Blogs und Twitter werfen neue rechtliche Fragen auf.</p>
<p>Einige dieser Fragen werden in dem Radio-Interview, welches Rechtsanwalt Tim M. Hoesmann Radio-G gab, beantwortet. Themen waren unter anderem die Frage nach dem Impressum für Twitter und Blogs, wie es mit dem Zitieren von Texten aussieht und welche rechtliche Dinge bei Fotografien beachtet werden müssen.</p>
<p>Hören Sie das komplette Interview auf Radio-G<br />
Link: <a title="Interview" href="http://www.radio-g.net/radio-g-176-medienrecht-im-web-20.html" target="_blank">http://www.radio-g.net/radio-g-176-medienrecht-im-web-20.html </a></div>
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		<title>OLG Köln verneint Haftung für Personensuchmaschine</title>
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		<pubDate>Sun, 28 Mar 2010 17:13:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Hoesmann</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

		<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Köln hat jetzt den Volltext seiner Entscheidung über die Haftung von Personensuchmaschine veröffentlicht. In der Entscheidung wurde eine Haftung der Suchmaschine für die Verwendung von Bildern verneint.
Das streitgegenständliche Bild war auf der Webseite des Klägers eingestellt und wurde von der Suchmaschine als Thumbnail in das Suchergebnis eingebunden.
Gegen diese Verwendung ist der Kläger gerichtlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Köln hat jetzt den Volltext seiner Entscheidung über die Haftung von Personensuchmaschine veröffentlicht. In der Entscheidung wurde eine Haftung der Suchmaschine für die Verwendung von Bildern verneint.</p>
<p>Das streitgegenständliche Bild war auf der Webseite des Klägers eingestellt und wurde von der Suchmaschine als Thumbnail in das Suchergebnis eingebunden.</p>
<p>Gegen diese Verwendung ist der Kläger gerichtlich vorgegangen und hat die Personensuchmaschine auf Unterlassung verklagt. Diese Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Daraufhin hat der Kläger Revision gegen das Urteil eingelegt. Diese wurde von dem OLG Köln verworfen.</p>
<p>Zur Begründung führt das Gericht aus:</p>
<blockquote><p>Das Landgericht ist zu Recht von einer Einwilligung des Klägers in den Zugriff durch andere Medien ausgegangen. Mit der Einstellung seines Bildnisses in die Plattform von G hat der Kläger seine Einwilligung in einen Zugriff durch Suchmaschinen wie die von der Beklagten betriebene zumindest konkludent erklärt.</p></blockquote>
<p>(&#8230;)</p>
<blockquote><p>es sei denn, er macht von der ihm eingeräumten Option Gebrauch, seine Daten durch Suchmaschinen zu indizieren oder gänzlich zu unterbinden.</p></blockquote>
<p>Das Urteil im Volltext - http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/medienrecht/olg-koln-bilder-aus-social-networks-in-personensuchmaschinen/</p>
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