Abmahnung wegen Namensnennung

Immer wieder liegen uns Abmahnungen vor, in denen es um die Verletzung des Namensnennungsrechts des Fotografen geht.
Häufig handelt es sich dabei um Bilder, die über kostenlose Plattformen wie pixileo, aboutapixel oder auch kommerzielle wie fotolia kostenlos bzw. sehr preiswert angeboten werden.

Diese Abmahnungen sind juristisch ernst zu nehmen; es gibt jedoch sehr gute Möglichkeiten, sich gegen die Abmahnung und insbesondere die Höhe zu verteidigen.
In zahlreichen Verfahren konnten wir entweder die Abmahnung ganz zurückweisen oder zumindest den geforderten Schadensersatz mehr als deutlich minimieren.

Besteht ein Anspruch auf Namensnennung?

Dieses richtet sich nach den jeweiligen Nutzungsbedingungen der Plattform. In diese willigt der Nutzer mit seiner Anmeldung ein, und wenn ein Bild der Plattform verwendet wird, müssen die jeweiligen Nutzungsbedingungen beachtet werden.

Das in den Abmahnungen gerügte Namensnennungsrecht gibt dem Fotografen das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft.
Hintergrund ist sowohl der Schutz des ideellen Interesses des Fotografen, mit seiner Fotografie in Verbindung gebracht zu werden, als auch sein materielles Interesse durch die mögliche Werbewirkung einer Veröffentlichung seines Namens, da dessen Nennung für Berufsfotografen Folgeaufträge nach sich ziehen kann.

Muss der Name bei dem Bild selbst stehen?

Es ist nicht zwingend vorgeschrieben, dass der Name bei dem Bild selbst stehen muss. Der Name muss jedoch im Rahmen der Publikation so genannt werden, dass eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Die einfachste Art der Zuordnung ist natürlich die Namensnennung direkt beim Foto selbst. Jedoch kann der Name, mit einer exakten Bezeichnung des Bildes auch im Rahmen eines Sammelnachweises genannt werden. Nicht zulässig ist eine Bezeichnung, die ein Bild einem Fotografen nicht eindeutig zuordnet.
Teilweise wird in den Nutzungsbedingungen etwas anderes geregelt und in diesem Fall ist es zum Teil umstritten, ob bereits ein Verstoß vorliegt oder nicht.

Muss ich die Unterlassungserklärung unterschreiben?

Wenn es Verletzung von Urheberrechten vorliegt, ist in der Regel eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Jedoch können wir von der Unterzeichnung der mitgesendet, vorformulierten Unterlassungserklärung nur abraten, da diese in aller Regel zu weit gefasst ist und häufig ein Eingeständnis der Schuld beinhaltet.

Zudem wird regelmäßig ein sehr hoher Schadensersatz gefordert.

Die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern errechnet sich aus dem jeweiligen Verstoß. Üblicherweise wird der Betrag als Schadensersatz gefordert, den der Rechtsverletzer hätte zahlen müssen, wenn er vorher die Nutzungserlaubnis eingeholt hätte.

Wie wird der Schadensersatz berechnet?

Bei Berechnung der Schadensersatzansprüche wird regelmäßig die sogenannte MfM-Tabelle herangezogen. Diese Liste wird jährlich von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) veröffentlicht und gibt die im Foto-Bereich üblichen Honorare für Berufsfotografen wieder.
Die Anwendung der MfM-Tabelle auf jeden Verstoß im Bereich Bildrecht ist jedoch umstritten und daher können die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing nicht schematisch übernommen werden. Nach Ansicht des LG Köln (Az. 137 C 53/12) findet die Tabelle keine Anwendung, wenn es sich nicht um einen Berufsfotografen handelt. Amateurfotografen, die ihre Bilder kostenlos anbieten, können sich somit nicht auf diese Liste berufen. Auch findet die Liste in der Regel nur Anwendung, wenn beide Seiten die Bilder in einem gewerblichen Kontext verwenden.


Hoesmann_buch_2Empfehlung Rechtsanwalt Hoesmann

Ich kann nur jedem empfehlen, der eine Abmahnung wegen der Verletzung vermeintlicher Namensnennungsrechte oder Bildrechte bekommen hat, diese umgehend von einem Medienanwalt überprüfen zu lassen. Keinesfalls darf diese ignoriert werden.

Mit der richtigen Taktik der Verteidigung ist es jedoch möglich, die Folgen der Abmahnung auf ein Minimum reduzieren zu können.

Ich bin als Rechtsanwalt fast ausschließlich im Medien- und Urheberrecht tätig und insbesondere auf Fragen des Fotorechts tätig und freue mich über Ihre Anfrage. Sicherlich werde ich Ihnen helfen können.

Ob Sie in Berlin oder woanders in Deutschland wohnen; für eine schnelle Lösung Ihrer rechtlichen Probleme und Fragen sind ich und mein Team bundesweit für Sie da. Nehmen Sie noch heute unkompliziert Kontakt zu uns auf und erkundigen Sie sich, wie wir Ihnen helfen können.

Kontakt
Telefon: (+49) 030 956 07 177
E-Mail:  office@hoesmann.eu
weitere Kontaktmöglichkeiten