Bildbearbeitung und Persönlichkeitsrecht

Die digitale Bildbearbeitung ist heute Standard. Kaum ein Bild wird noch ohne mehr oder weniger gelungene Photoshopkünste publiziert. Doch nicht jede Bildbearbeitung ist unbedingt im Interesse der abgebildeten Person und je nach Art der Bildbearbeitung kann diese die Persönlichkeitsrechterechte der abgebildeten Person verletzen.

Wichtig ist zunächst die banale Feststellung, dass es kein Recht auf Schönheit gibt. Wenn man auf einem Bild schlecht getroffen oder gerade einen komischen Ausdruck an den Tag legt, liegt darin noch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechterechts. Auch sind reproduktionstechnisch bedingte Veränderungen, wie zum Beispiel die Beschneidung des Bildes unproblematisch, wenn diese den Aussagegehalt nicht verändern.

Wenn jedoch bewusst Veränderungen in dem Bild vorgenommen werden, die das Erscheinungsbild der abgebildeten Person verletzen und damit den Aussagegehalt des Bildes verändern, liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.

Diese ist sogar schon dann gegeben, wenn eine Person auf einem Bild stärker geschminkt erscheint. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden (Urteil vom 27. Mai 2011 (324 O 648/10). In dem Fall wurde das Bild einer bekannten Frau digital bearbeitet und bekam dadurch die unzutreffende Aussage, dass es bei der Person vorkomme, sie verwende blauen Lidschatten großflächig und in auffälliger Weise. Ebenso sieht das Bundesverfassungsgericht eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben, wenn das Bild durch die Bearbeitung einen unzutreffenden Aussagegehalt bekommt.

Das höchste deutsche Gericht stellt in einem Urteil (14. Februar 2005 (1 BvR 240/04) auf die suggerierte Authentizität eines Bildes ab. Ein Betrachter geht nach Ansicht der Karlsruher Richter bei der unkommentierten Publikation eines Bildes davon aus, dass die Person in Wirklichkeit so aussehe, wie auf dem Bild. Dies trifft aber bei manipulierten Bildern nicht mehr zu. Dieses ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn diese ohne Kenntnis und Genehmigung der abgebildeten Person geschieht. Dabei spielt es nach Ansicht der Karlsruher Richter auch keine Rolle, ob die Veränderung in guter oder böser Absicht vorgenommen worden ist.

Praxistipp

Im Rahmen einer redaktionellen Bildberichterstattung sollte die digitale Dunkelkammer nur aus reproduktionstechnischen Gründen zum Einsatz kommen und auf Veränderungen der Bildaussage verzichtet werden.

Wenn Bilder nicht einem redaktionellen Umfeld verwendet werden, wie zum Beispiel in der Werbung, geht der Betrachter zwar nicht unbedingt von der absoluten Wahrheit des Bildes aus, dennoch kann eine Manipulation eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Daher sollte man sich, wenn man die Aufnahme einer Person digital (oder auch analog) verändern möchte, die Zustimmung der abgebildeten Person für diese Bildbearbeitung einholen. Im Rahmen des Model-Release sollte der Punkt der Bildbearbeitung unbedingt aufgenommen werden, um spätere Probleme zu vermeiden.


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