BVerfG: Polizisten dürfen fotografiert werden

PolizeiPolizisten werden ungern in der Ausübung Ihres Dienstes fotografiert und Fotografen häufig aufgefordert, das Fotografieren von Polizisten im Dienst zu unterlassen.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass ein von der Polizei gegenüber einem Pressefotografen ausgesprochenes Fotografierverbot rechtswidrig war.

Das höchste deutsche Verwaltungsgericht führt zur Begründung aus, dass die Polizei dem Pressefotografen nicht schon das Anfertigen der Fotos untersagen durfte. Der Einsatz von Polizeibeamten, gerade wie hier vorliegend der Einsatz eines Spezialkommandos stellt im Sinne des Kunst-Urhebergesetzes (KUG) ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen.

Diesem Interesse an der Berichterstattung kann das Interesse der eingesetzten Beamten entgegenstehen, wenn die Fotos ohne den erforderlichen Schutz gegen Enttarnung der Beamten später veröffentlicht werden würden.
Zur Abwendung dieser Gefahr bedarf es aber regelmäßig keines Verbots der Anfertigung von Fotografien selbst, wenn nämlich zwischen der Anfertigung der Fotografie und ihrer Veröffentlichung hinreichend Zeit besteht, den Schutz der Polizei auf andere, die Pressefreiheit stärker wahrende Art und Weise durchzusetzen.
Eine solche Lage war hier nach der Ansicht des Bundes-Verwaltungsgerichtes gegeben. (BVerwG 6 C 12.11 – Urteil vom 28. März 2012)

Anmerkungen Rechtsanwalt Hoesmann

Das Urteil schafft zumindest hinsichtlich der Pressefotografie Rechtssicherheit für Pressefotografen, was den Umgang mit der Polizei angeht.
Pressefotografen dürfen nunmehr Polizeibeamte, auch die Beamten eines SEK in Ausübung Ihrer Tätigkeit fotografieren. Sie müssen vor einer Veröffentlichung der Fotos aber das berechtigte Interesse der Polizeibeamten berücksichtigen und eine mögliche Enttarnung verhindern.

Das Gericht trägt in seiner Entscheidung dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Pressefotografen um Journalisten handelt, welche die journalistischen Regeln kennen und vor einer Veröffentlichung eines Fotos dieses auch mit den Rechten der abgebildeten Personen abwägen.

Aus diesem Urteil kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass Polizisten jetzt von jedem fotografiert werden dürfen.
Vielmehr betont das Gericht in seiner Entscheidung, das aufseiten der Polizisten ein berechtigtes Interesse bestehen kann, dass die Aufnahmen unter Umständen nicht veröffentlicht werden.


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