Fotos von Prominenten

Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bilder von Personen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder publiziert werden. Für Prominente, bekannte Sportler und Celebrities, die im Juristendeutsch als „Personen der Zeitgeschichte“ bezeichnet werden, gilt dieser Grundsatz aber nicht uneingeschränkt.

Nach § 23 Absatz 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ohne Einwilligung der jeweiligen Person verbreitet und zur Schau gestellt werden.

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht unbeschränkt; es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalls, da auch Prominente ein Recht auf Privatleben haben. Es immer eine Abwägung und Interessengewichtung vorzunehmen und zu prüfen, ob das konkrete Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist.

Als Grundsatz gilt: Je mehr eine Person im öffentlichen Interesse steht, desto eher muss sie eine Berichterstattung in Bildern dulden, insbesondere wenn diese im Zusammenhang mit Ihrer öffentlichen Wahrnehmung steht.

Im konkreten Beispiel bedeutet dies, dass ein bekannter TV-Moderator mit einer Berichterstattung über seine TV-Sendung leben muss, wenn es aber um seine private nicht öffentliche Hochzeit geht, er diese Berichterstattung unterbinden kann.


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