Höhe des Schadenersatzes

Werden unberechtigt Bildrechte verletzt, ist unter Umständen Schadensersatz zu zahlen. Grundlage dafür ist das Urheberrecht, da die Verletzung von Bildrechten ein Verstoß gegen das Urheberrecht ist und nach § 97 UrhG dafür ein Schadensersatz zu zahlen ist.

Berechnung der Höhe des Schadensersatzes

Die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes ist dabei nicht gesetzlich festgelegt, sondern errechnet sich aus dem jeweiligen Verstoß.
Üblicherweise wird der Betrag als Schadensersatz gefordert, den der Rechtsverletzer hätte zahlen müssen, wenn er vorher die Nutzungserlaubnis eingeholt hätte.

Bei Berechnung der Schadensersatzansprüche wird regelmäßig die sogenannte MfM-Tabelle herangezogen. Diese Liste wird jährlich von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) veröffentlicht und gibt die im Foto-Bereich üblichen Honorare für Berufsfotografen wieder.

Hoher Schadensersatz nur bei gewerblicher Nutzung

Die Anwendung der MfM-Tabelle auf jeden Verstoß im Bereich Bildrecht ist jedoch umstritten und daher können die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing nicht schematisch übernommen werden. Nach Ansicht des LG Köln (Az. 137 C 53/12) findet die Tabelle keine Anwendung, wenn es sich nicht um einen Berufsfotografen handelt. Amateurfotografen können sich somit nicht auf diese Liste berufen. Auch findet die Liste in der Regel nur Anwendung, wenn beide Seiten die Bilder in einem gewerblichen Kontext verwenden.

Ebenso findet die Liste keine Anwendung, wenn Ansprüche gelten gemacht werden, die von der Liste gar nicht erfasst gerade. Gerade bei Bildpublikationen im Internet bietet die Liste wenig Anhaltspunkte. Daher findet sie zum Beispiel bei Bildrechtsverletzung bei eBay Auktionen keine Anwendung (OLG Braunschweig 2 U 7/11).

Zuschlag wegen fehlender Namensnennung häufig unberechtigt

Auch ist in vielen Fällen ein Aufschlag auf den Schadensersatz wegen Nichtnennung des Klägers nicht geboten.

Dieser Zuschlag ist nur dann geboten, wenn tatsächlich dargelegt wird, dass es für den Fotografen als eine auf dem Gebiet der Produktfotografie tätige Person von wesentlicher Bedeutung ist, dass er durch Namensnennung auf seine diesbezüglichen Leistungen hinweisen kann (vgl. OLG München NJW – RR 2000, 1574).

Abmahnungen wg. pixelio oder aboutapixel

Zurzeit beobachten wir, dass über einen zahlreiche Abmahnungen wegen der vermeintlichen Verletzung von Namensnennungsrechten ausgesprochen werden. Hier geht es insbesondere um Bilder, welche auf der Plattformen wie pixelio oder aboutapixel zum Kauf angeboten werden. Bei den Abmahnungen werden erhebliche Schadensersatzforderungen geltend gemacht, die in dieser Form vor Gericht sicher nicht zu halten sind.

Wir können daher nur jedem empfehlen, der eine Abmahnung wegen der Verletzung vermeintlicher Namensnennungsrechte oder Bildrechte bekommen hat, diese umgehend von einem Medienanwalt überprüfen zu lassen. Wir sind als Kanzlei fast ausschließlich im Medien- und Urheberrecht tätig und insbesondere auf Fragen des Fotorechts ausgerichtet.

Gerne helfen wir Ihnen, wenn Sie Fragen und Probleme im Fotorecht haben.


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