Namensnennungsrecht

Fotografen freuen sich, wenn ihre Fotos in gedruckter Form oder auch online erscheinen. Noch mehr freuen sie sich, wenn auch ihr Name unter den Bildern genannt wird. Häufig wird der Name jedoch unterschlagen oder erscheint völlig losgelöst vom Bild-Ort im Impressum oder Bildnachweis der Publikation. Was uns zu der Frage führt, ob es einen rechtlichen Anspruch auf Namensnennung bei einer Bildveröffentlichung gibt:


Anspruch auf Namensnennung für Fotografen

Da es sich bei einer Fotografie in aller Regel um ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts handelt, ist dieses durch das Gesetz umfassend geschützt. Zu den geschützten Rechten gehören auch die sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechte. Diese schützen den Urheber in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zu dem von ihm geschaffenen Werk. Zugleich dienen diese Regeln auch einer angemessenen Vergütung für das Werk.

Die Urheberpersönlichkeitsrechte stehen dem Urheber automatisch mit der Schaffung seines Werkes zu. Diese Rechte sind das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), der Schutz vor der Entstellung des Werkes (§ 14 UrhG) und das in diesem Aufsatz zentrale Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG).

Die Vorschrift des § 13 UrhG gibt jedem Fotografen das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem vom ihm geschaffenen Werk und soll gewährleisten, dass der Name des Fotografen genannt wird. Der Fotograf hat also einen gesetzlichen Anspruch auf Nennung seines Namens.

Hintergrund dieser Vorschrift ist sowohl der Schutz des ideellen Interesses des Fotografen, mit seiner Fotografie in Verbindung gebracht zu werden, als auch sein materielles Interesse durch die mögliche Werbewirkung einer Veröffentlichung seines Namens, da dessen Nennung Folgeaufträge nach sich ziehen kann.

Kann ein Fotograf auf die Namensnennung verzichten?

Auf dieses Recht kann der Fotograf allerdings verzichten und es obliegt seiner Entscheidung, ob er das ihm zustehende Recht ausüben möchte oder nicht. Es gibt immer wieder Beispiele, bei denen der Fotograf seine Anonymität wahren möchte und auf eine Namensnennung verzichtet.

Hat der Fotograf das Foto im Auftrag eines Dritten gemacht, hängt es von der vertraglichen Gestaltung des Auftragsverhältnisses ab, ob der Name des Fotografen genannt wird. Es ist im Bereich der Fotografie jedoch üblich, dass der Fotograf nicht auf die Nennung seines Namens verzichtet und sein Name bei den von ihm gemachten Fotos erscheint. So ist es bei Zeitungen und Zeitschriften branchenüblich, dass der Name des Fotografen genannt wird, der Autor des Zeitungsartikels jedoch nicht namentlich genannt wird.

In der Werbebranche ist die Namensnennung jedoch selten, auch wenn das Recht des Fotografen auf Namensnennung hier auch gilt und es umstritten ist, ob es in der Werbebranche bereits branchenüblich ist, auf die Namensnennung des Fotografen zu verzichten.

Entscheidet sich der Fotograf zunächst für eine anonyme Veröffentlichung des Bildes und verzichtet er auf die Namensnennung, kann er diese Entscheidung jederzeit widerrufen und eine Namensnennung verlangen. Diese Recht kann nicht, auch nicht durch Verträge, vollständig ausgeschlossen werden.

Kann ein anderer Name bei dem Bild stehen?

Das Gesetz gibt dem Fotografen auch die Entscheidungsfreiheit, einen Künstlernamen oder auch Pseudonym als Bezeichnung zu verwenden. Nicht möglich ist allerdings, dass eine andere Person oder auch Firma als Urheber genannt wird, da es sich bei dem Recht um ein Persönlichkeitsrecht des Urhebers handelt, welches nicht auf Dritte übertragen werden kann. Es kann zwar, was in der Praxis durchaus üblich ist, die Agentur des Auftraggebers mit angeführt werden, es sollte jedoch auch der Name des Fotografen angeführt werden.

Da der Fotograf in seiner Entscheidung frei ist, welche Bezeichnung er verwenden möchte, kann er selbstverständlich auch eine Internetdomain als Bezeichnung wählen und so einen erhöhten Werbeeffekt generieren.

Muss der Name bei dem Bild selbst stehen?

Es ist nicht zwingend vorgeschrieben, dass der Name bei dem Bild selbst stehen muss. Der Name muss jedoch im Rahmen der Publikation so genannt werden, dass eine eindeutige Zuordnung möglich ist. Die einfachste Art der Zuordnung ist natürlich die Namensnennung direkt beim Foto selbst. Jedoch kann der Name, mit einer exakten Bezeichnung des Bildes – wie zum Beispiel Angabe der Seitennummer oder auch eines Links im Internet – auch im Rahmen eines Sammelnachweises gemeinsam mit den weiteren Fotografen genannt werden. Nicht zulässig ist eine Bezeichnung, die ein Bild einem Fotografen nicht eindeutig zuordnet. Die immer wieder zu beobachtende Praxis, bei einer Publikation alle Namen der Fotografen in alphabetischer Reihenfolge auf einer Seite zu drucken, ohne dass eine Zuordnung zu den von ihnen gemachten Bilder erfolgt, ist somit nicht rechtens.

Hintergrund ist das bereits oben erwähnte Interesse des Fotografen an einer Werbewirkung seiner Bilder, welche ohne die Nennung seines Namens, beziehungsweise durch eine unklare Zuordnung, nicht gegeben ist.

Was mache ich, wenn mein Name nicht genannt wird?

Trotz der klaren gesetzlichen Regelung kommt es immer wieder vor, dass Fotos ohne Namensnennung veröffentlicht werden, ohne dass der Fotograf in die anonyme Veröffentlichung eingewilligt hat.

Damit wird dem Fotografen eine wertvolle Werbemöglichkeit genommen. Er kann, notfalls auch gerichtlich, durchsetzen, dass sein Name in geeigneter Weise genannt wird. Die Gerichte erkennen diesen Anspruch in der Regel an und sprechen dem Fotografen neben der Lizenzgebühr üblicherweise einen hundertprozentigen Aufschlag auf diese Gebühr als Schadensersatz zu.

Handelt es sich um eine kostenlose Veröffentlichung oder wurde keine Vergütung vereinbart, kann der Fotograf gleichwohl einen Schadensersatz geltend machen. Die Höhe errechnet sich dann anhand des fiktiven Wertes der Fotografie, welcher durch die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ermittelt werden kann.

Wir setzen Ihr Recht durch

Das Recht auf Nennung des Namens ist ein für den Fotografen wichtiges Recht und er ist gut beraten, dieses Recht aktiv, notfalls auch mit anwaltlicher Hilfe, durchzusetzen, um der Unart der „namenlosen“ Veröffentlichung deutlich entgegen zu treten.

Schadensersatz

Dem Fotograf kann auch ein Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung zustehen.
Dieser Schaden wird über eine fiktive Lizenzgebühr berechnet. Es wird eine Vergütung zugrunde gelegt, die der Rechteinhaber von dem Bildnutzer erhalten hätte, wenn beide einen Vertrag über die Nutzung geschlossen hätten. Bei der Berechnung von gewerblichen Rechten werden in vielen Fällen die Vergütungsvorschläge der Mittelstandvereinigung für Fotomarketing (MFM) zugrunde gelegt. Die Höhe des konkreten Schadensersatzes hängt von der Bildnutzung selbst ab.

 


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